Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Flensburg e.V.

Satzung

Stand: 27.09.2005

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Flensburg e.V." Er hat seinen Sitz in Flensburg; sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Aufgabe des Vereins ist die Förderung eines freien öffentlichen Schulwesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners. Der Verein trägt die Freie Waldorfschule sowie Einrichtungen vorschulischer Erziehung (z.B. Kindergarten) und kann weitere Einrichtungen gründen. Er unterstützt seine Einrichtungen bei der Umsetzung ihrer Leitbilder. Er führt öffentliche Informations- und Bildungsveranstaltungen durch.

 

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

 

§ 4

 

Die Gemeinschaft der Mitglieder bildet den Verein.

 

Alle natürlichen und juristischen Personen können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Vereins werden und die Ziele des Vereins begleiten und fördern.

 

Als aktive Mitglieder gelten Eltern/Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen, und angestellte Mitarbeiter/innen des Vereins.

 

Alle anderen Mitglieder des Vereins sind fördernde Mitglieder.

 

Alle Mitarbeiter/innen dieser Einrichtungen erwerben die aktive Mitgliedschaft für die Dauer ihrer Tätigkeit.

 

Volljährige Schüler/innen können auf schriftlichen Antrag fördernde Mitglieder werden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, ferner durch Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

 

 

 

III. Organe und Einrichtungen des Vereins

 

 

§ 5

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vereinsrat
  3. Der Vorstand
  4. Der Vertrauenskreis

 

Zu den Einrichtungen des Vereins gehören:

 

 

 

§ 6

 

Die Einrichtungen des Vereins arbeiten im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung autonom. Ihnen obliegt insbesondere die Entscheidung über:

 

 

Die Einrichtungen des Vereins geben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben eine eigene Selbstverwaltungsstruktur.

 

In wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen besteht im Sinne dieser Satzung die Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Über die Verwendung der den Einrichtungen aus dem Haushalt zugewiesenen Finanzmittel entscheiden die Einrichtungen im Rahmen der Zuordnung eigenverantwortlich.

 

 

A. Mitgliederversammlung

 

§ 7a

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung als höchstem Organ des Vereins sind:

 

 

 

Stimmberechtigt ist auf der Mitgliederversammlung jedes anwesende aktive Mitglied.

 

Arbeitsgruppen zu Sachthemen können sich aus freier Initiative aus der Mitgliedschaft heraus bilden. Ihre Gründung und Aufgabenstellung sollen der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsrat bekannt gemacht werden. Sofern diese Arbeitsgruppen Ergebnisse erarbeiten wollen, die konkret in die Durchführung des Vereinszweckes eingreifen, bedürfen sie einer klar umrissenen Mandatsgabe durch die Mitgliederversammlung, eines Organs des Vereins oder der pädagogischen Selbstverwaltungsgremien.  Diese können auch eigens zu solchen Zwecken Arbeitsgruppen anregen und initiieren.

 

Insbesondere sind zu nennen:

 

 

 

§ 7b

 

Innerhalb von 10  Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand, der Vereinsrat, das Leitungsgremium einer Einrichtung oder wenigstens 10 % der aktiven Mitglieder dies unter Angaben von Gründen wünschen.

 

 

§ 7c

 

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sein. Der Einladung zur Ordentlichen Jahresmitgliederversammlung müssen der Vorjahreshaushalt und der Haushaltsplan für das kommende Jahr beigefügt sein.

 

 

§ 7d

 

Anträge der Mitglieder, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.

 

 

§ 7e

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

 

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7f

 

 

 

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden aktiven Mitglieder.

 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit Begründung der Antragsteller sowie zuvor eingeholten Stellungnahmen von Vereinsrat, Vorstand und den Einrichtungen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.

 

Satzungsänderungen, welche die  Autonomie und Selbstverwaltung der Einrichtungen des Vereins berühren, bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Einrichtungen.

 

Veränderungen des § 7f, Absätze 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der Einrichtungen.

 

 

B. Vereinsrat

 

 

 

 

§ 8 a

 

Der Vereinsrat versteht sich als Mitgliederausschuss zwischen den jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlungen. Seine Aufgabe ist es, die Ziele des Vereins zu pflegen, Zukunftsvisionen zu entwickeln und  gegenüber Verein und Einrichtungen Empfehlungen bzw. Anregungen zu geben.

 

Der Vereinsrat besteht aus mindestens 7 bis maximal 15 Personen. Mehr als zwei Drittel  seiner Mitglieder sollten aktive Mitglieder des Vereins sein und in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt des Vereins spiegeln. Sie werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zweimal möglich.

 

Der Vereinsrat kann Menschen, die Kraft ihrer Kompetenz bzw. Stellung im Beruf oder der Gesellschaft in besonderem Maße den Zielen des Vereins dienlich sein können und wollen, als Mitglieder des Vereinsrates zur Wahl vorschlagen.

 

Sofern sich der Vereinsrat 3 Jahre nach Inkrafttreten der Aufnahme in die Satzung nicht gebildet hat, kann der Vorstand seine Streichung selbstständig vornehmen.

 

 

§ 8 b

 

 

 

Aufgaben

 

Dem Vorstand des Vereins gegenüber versteht sich der Vereinsrat als Berater, Wächter und Impulsgeber. Er soll keine tagesgeschäftlichen Aufgaben übernehmen. Er ist gegenüber den übrigen Organen des Vereins und seiner Einrichtungen nicht weisungsberechtigt.

 

Er unterstützt die Arbeit des Vorstandes und der Einrichtungen in der Öffentlichkeit.

 

Bei der Haushaltserstellung, Abschlüssen von Notar-, Kredit- und Investitionsverträgen sowie der Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist der Vereinsrat anzuhören.

 

Der Vereinsrat tagt im Regelfall vier Mal im Jahr auf Einladung seines Vorsitzenden. Er hat auf Antrag das Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen. Auf Einladung bzw. Antrag berichten Vertreter der Einrichtungsleitungen oder des Vereinsvorstandes dem Vereinsrat über aktuelle Fragen. Die Mitglieder des Vorstandes, der/die Geschäftsführer/in, Vertreter der Einrichtungen und des Elternrates sollten an den Sitzungen teilnehmen. Nichtmitglieder des Vereinsrates haben kein Stimmrecht.

 

In administrativen Dingen wird der Vereinsrat durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin unterstützt.

 

Der Vereinsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

C. Vorstand

 

 

 

 

§ 9 a

 

Dem Vorstand obliegt:

 

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB. Je zwei sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

 

Der Vorstand kann auch einem einzelnen seiner Mitglieder das alleinige Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB übertragen.

 

Die Aufgaben des Vorstandes sollen inhaltlich fachlich gegliedert einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen werden.

 

Er kann den Teil der Geschäftsführung zusammenfassen, der den laufenden Betrieb der Einrichtungen betrifft und dafür eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in (entspr. § 30 BGB "besonderer Vertreter") zur Erledigung einstellen. Diese/r darf dem Vorstand nicht angehören. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Schulleitungsgremiums. Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse sind in einer Arbeitsplatzbeschreibung zu formulieren.

 

Der Vorstand schließt im rechtlichen Sinne mit allen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern Arbeitsverträge. Die inhaltliche Gestaltung bedarf der Absprache und Zustimmung der Selbstverwaltungsgremien der jeweiligen Einrichtungen.

 

Die Aufstellung der Haushaltspläne erfolgt in enger Abstimmung mit den Selbstverwaltungsgremien der Einrichtungen. Der der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegende Haushaltsplan beinhaltet einen Soll / Ist - Vergleich des laufenden, das Budget für das kommende und eine Prognose für die drei anschließenden Geschäftsjahre.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5 Mitgliedern:

 

1. Vorsitzende/r

(Elternvertreter/in)

2. Vorstand Schule

(Pädagoge aus Schulleitungsgremium)

3. Vorstand Kindergarten

(Erzieher/in)

4. Vorstand Finanzen, Haus u. Grund

(Elternvertreter/in)

5. Vorstand Elternrat

(Elternvertreter/in)

                          

Der/die 1. Vorsitzende wird aus der Gruppe der Elternschaft / Erziehungsberechtigten gewählt, sein/e Stellvertreter/in aus der Gruppe der pädagogischen Mitarbeiter/innen.

 

 

9 b

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Die Vertreter/innen von Schule und Kindergarten im Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag dieser Einrichtungen gewählt.

 

Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger die Amtstätigkeit aufnehmen können.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse zum Haushalt und Abschluss von Notar-, Kredit- und Investitionsverträgen, die Bestellung des/der Geschäftsführers/in sowie die Verabschiedung der Arbeitsplatzbeschreibung des/der Geschäftsführer/in bedürfen der Zustimmung aller gewählten Mitglieder des Vorstandes.

 

 

D. der Vertrauenskreis

 

§ 10

 

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Mitglieder, Mitarbeiter/innen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten - vor allem in den pädagogischen Einrichtungen und den Organen und Gremien des Vereins -  ist die Grundlage für ein fruchtbares Wirken. Treten Störungen in der Zusammenarbeit auf, die nicht ausgeräumt werden können und als Belastung fortwirken, sollten die Betroffenen den Vertrauenskreis um Vermittlung bitten.

 

Der Vertrauenskreis besteht aus 6 Mitgliedern. Der Elternrat benennt zwei Elternvertreter/innen und eine Lehrerin bzw. einen Lehrer, die pädagogischen Mitarbeiter/innen benennen zwei Mitglieder des pädagogischen Kollegiums und ein Elternmitglied für die Dauer von zwei Jahren.

 

Der Vertrauenskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

Geschäftsführer/Geschäftsführerin

 

 

 

 

 

§11

 

Der Vorstand kann in Absprache mit der Leitung der Einrichtungen  eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Dessen/deren Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse sind umfassend und eindeutig in einer Arbeitsplatzbeschreibung zu formulieren.

 

Der/die Geschäftsführer/in nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen, an den Sitzungen des Vereinsrates und an den Konferenzen der Einrichtungen gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung teil. Er/sie hat in diesen Organen und Gremien kein Stimmrecht.

 

 

Sprecher/Sprecherin der Pädagogen

 

 

 

 

 

§12

 

Die Pädagogen wählen aus ihrer Gemeinschaft nach ihrer eigenen Festlegung eine/n Vertreter/in, der/die die Ziele der Schule, als der wesentlichen Einrichtung des Vereins, nach außen vertritt und im Innenverhältnis für deren Ausarbeitung und Umsetzung Sorge trägt.

 

Seine/ihre Aufgaben werden von den Pädagogen der Schule in enger Zusammenarbeit mit den Erzieher/innen des Kindergartens festgelegt und beschrieben.

 

 

IV. Elternmitwirkung

 

 

 

 

 

 

§ 13

 

Die Eltern nehmen ihre Mitverantwortung für die pädagogischen Einrichtungen des Vereins gemeinsam mit den Lehrer/innen und Erzieher/innen wahr.

 

Der Kindergarten bildet den Kindergartenbeirat, der entsprechend den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes arbeitet.

 

Aus der Schulgemeinschaft wird der Elternrat gebildet. Wünschenswert sind Vertreter/innen aller Klassen, der Schüler/innen sowie des Kindergartenbeirates.

 

Der Elternrat delegiert nach Absprache mit der Konferenz zwei Elternvertreter/innen als Mitglieder in die Konferenzen. Die Interne Konferenz entsendet ein Mitglied in den Elternrat. Der Elternrat entsendet Vertreter zum Landeselternrat, Bundeselternrat und anderen schul- und vereinsrelevanten Veranstaltungen als Delegierte.

 

Elternrat und Kindergartenbeirat geben sich jeweils eine eigene Arbeitsgrundlage.

 

 

V. Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

 

§ 14

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt auf gemeinsamen Vorschlag von den Leitungsgremien der pädagogischen Einrichtungen und dem Vorstand die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.

 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen, geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

 

Das Vereinsvermögen muss bei der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Ziele Institutionen zufließen, die ähnliche Ziele auf pädagogischem oder einem anderen kulturellen Gebiet auf der Grundlage der Erkenntnis Rudolf Steiners verfolgen und die vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützige Einrichtung im Sinne von § 55 ff Abgabenordnung anerkannt sind.

 

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

VI. Ermächtigung des Vorstandes

 

 

§ 15

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde aus irgendeinem Grunde verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.

 

 

VII. Inkrafttreten der Satzung

 

§ 16

 

Diese Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik Flensburg e.V. vom 10.Mai 1993 mit Änderung vom 21.6.1994 und Änderung vom 6.5.2000 außer Kraft.